Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag 5) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt und ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 31 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2025 der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz weitergeleiteten Gesuche, welche die Beschwerdeführerin 1 an das SEM und das Bezirksgericht Q._____ gerichtet hatte, zur Kenntnis gebracht (act. 39 f.).