Am 21. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 das Bezirksgericht Q._____ um erneute Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2. Das Gesuch wurde am 26. August 2024 zuständigkeitshalber an das MIKA weitergeleitet. Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 21. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch beim SEM eigereicht, worauf sie mit Antwortschreiben vom 18. Juni 2024 an das MIKA verwiesen wurde. Das MIKA leitete die Unterlagen in der Folge an das Verwaltungsgericht weiter (act. 25 ff.).