4. Das MIKA sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 5. Den Beschwerdeführern sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -5- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.