Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 trat das MIKA auf das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Eventualiter führte es aus, dass das Gesuch selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, da die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers 2 den Anforderungen von Art. 44 AIG nicht genügten und er überdies seine Identität trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nicht offengelegt habe (MI2-299 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. März 2024 -4-