Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, ver- -3- fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien an; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht verfügt. Zudem registrierte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 2 als "unbekannt" (MI2-act. 19 ff.). Dieser Asylentscheid erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 in Rechtskraft (MI2-act. 35 ff.). Hierauf setzte das SEM dem Beschwerdeführer 2 eine Ausreisefrist bis zum 27. November 2020 an (MI2-act. 49, 51).