Mit Entscheid vom 15. März 2010 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (MI1-act. 13 ff.). Die gegen den Asylentscheid und die Wegweisung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2010 ab (MI1- act. 28 ff.).