Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.253 / ew / we ZEMIS [***]; (E.2024.020) Art. 24 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Aethiopien und Eritrea, führerin 1 Beschwerde- B._____, von Unbekannt führer 2 beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 17. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 7. September 2008 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 1 [MI1- act.] 9 f.). Mit Entscheid vom 15. März 2010 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin 1 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (MI1-act. 13 ff.). Die gegen den Asylentscheid und die Wegweisung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2010 ab (MI1- act. 28 ff.). Nachdem das erste Gesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 21. Juni 2013 um Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.00] i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]) abge- lehnt worden war (MI1-act. 47 ff., 76 ff., 85 ff., 128 ff.), stellte sie am 20. Ok- tober 2015 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Diesem Gesuch wurde entsprochen, und der Beschwerdeführerin 1 am 5. September 2016 eine entsprechende Bewilligung erteilt (MI1-act. 146 ff., 188 ff., 197, 200, 206 f.). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letzt- mals mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2025 (MI1-act. 238, 243, 256, 268, 272, 280, 283, 286, 291, 303). Am 22. Mai 2016 reiste der Beschwerdeführer 2 in die Schweiz ein und er- suchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2-act.] 8, 15). Gemäss seinen eigenen Angaben ging er im Jahr 2016 eine Beziehung mit der Beschwer- deführerin 1 ein (MI2-act. 36), aus welcher der am tt.mm.jjjj geborene Sohn, C._____, hervorging (MI1-248; MI2-act. 62, 76, 225). Zu einem nicht näher ersichtlichen Zeitpunkt rund um April 2019 erfolgte die Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer 2 sowie die Erklä- rung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. MI2-act. 42, 108, 136). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers 2 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, ver- -3- fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien an; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht ver- fügt. Zudem registrierte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwer- deführers 2 als "unbekannt" (MI2-act. 19 ff.). Dieser Asylentscheid erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 in Rechts- kraft (MI2-act. 35 ff.). Hierauf setzte das SEM dem Beschwerdeführer 2 eine Ausreisefrist bis zum 27. November 2020 an (MI2-act. 49, 51). Am 17. Oktober 2020 heirateten die Beschwerdeführenden in Q._____ (MI1-act. 277 ff.; MI2-act. 54 ff., 58 ff.), worauf die Beschwerdeführerin 1 am 5. November 2020 um Bewilligung des Familiennachzugs für den Be- schwerdeführer 2 ersuchte (MI2-act. 66 ff.). Nachdem das Amt für Migra- tion und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Aufenthalt, diverse wei- tere Abklärungen vorgenommen hatte, wies es mit Verfügung vom 6. Au- gust 2021 das Familiennachzugsgesuch wegen fehlender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin 1 ab (MI2-act. 141 ff., 144 f., 153, 157 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI2-act. 164). Am tt.mm.jjjj kam der zweite gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden, D._____, zur Welt (MI2-act. 226). Da der Beschwerdeführer 2 seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkam, das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt worden war und er sich nach wie vor unrechtmässig in der Schweiz aufhielt, verfügte das MIKA am 7. Dezember 2021 seine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI2-act. 175 ff.). In der Folge stellten die Beschwerdeführenden mit Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 26. Januar 2023 erneut ein Gesuch um Familien- nachzug für den Beschwerdeführer 2 (MI2-act. 189 ff., 211 ff., 216 ff.). Nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen durch das MIKA ersuch- ten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 um Prüfung der Angelegenheit gestützt auf die bereits vorhandenen Unterla- gen (MI2-act. 249 ff., 273 ff., 296). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 trat das MIKA auf das Familiennach- zugsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Eventualiter führte es aus, dass das Gesuch selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, da die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers 2 den Anforderungen von Art. 44 AIG nicht genüg- ten und er überdies seine Identität trotz mehrfacher behördlicher Aufforde- rung nicht offengelegt habe (MI2-299 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Februar 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. März 2024 -4- beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Gleichzeitig ersuch- ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ‑verbeistän- dung für das Einspracheverfahren (MI2-act. 306 ff.). Am 17. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juli 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 12 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des MIKA vom 17. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer B._____ sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. 3. Eventuell sei das MIKA zu verpflichten, beim Staatssekretariat für Migra- tion ein Gesuch um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers B._____ zu stellen. 4. Das MIKA sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Einsprache- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsver- beiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 5. Den Beschwerdeführern sei auch für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -5- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Am 21. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 das Bezirksgericht Q._____ um erneute Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2. Das Gesuch wurde am 26. August 2024 zustän- digkeitshalber an das MIKA weitergeleitet. Bereits zuvor hatte die Be- schwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 21. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch beim SEM eigereicht, worauf sie mit Antwortschreiben vom 18. Juni 2024 an das MIKA verwiesen wurde. Das MIKA leitete die Unter- lagen in der Folge an das Verwaltungsgericht weiter (act. 25 ff.). Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag 5) we- gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt und ein Kostenvor- schuss einverlangt (act. 31 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2025 der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamt- lichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz weitergeleiteten Gesuche, welche die Beschwerdefüh- rerin 1 an das SEM und das Bezirksgericht Q._____ gerichtet hatte, zur Kenntnis gebracht (act. 39 f.). Die Vorinstanz reichte am 14. Januar 2025 die Akten ein, hielt im Wesent- lichen an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 41). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde die Beschwerdeantwort der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schrif- tenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 42 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes -6- über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2024. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das MIKA hätte in korrekter Anwendung von Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das zweite Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Januar 2023 eintreten müssen. Die ge- nannte Bestimmung sei auf den seit Ende 2020 ausreisepflichtigen Be- -7- schwerdeführer 2 anwendbar und schliesse während eines laufenden Wegweisungsvollzugs die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewil- ligungsverfahrens grundsätzlich aus, es sei denn, ein Anspruch auf Ertei- lung der Bewilligung bestehe offensichtlich. Von einem solchen potenziel- len Anspruch sei im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des MIKA – auszugehen. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf den langjährigen, ordnungs- gemässen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1, die sich seit 2008 in der Schweiz aufhalte, ab 2010 vorläufig aufgenommen gewesen sei und seit 2016 gestützt auf eine Härtefallregelung über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. In Anbetracht dieser gefestigten Anwesenheit erscheine ein An- spruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AIG als hinreichend. Die Eintretensrüge der Beschwerdeführenden erweise sich daher als begründet. Dies gelte umso mehr, als auf das erste Familiennachzugsgesuch vom 5. November 2020 materiell eingetreten worden sei, ohne dass sich das MIKA damals auf Art. 14 AsylG berufen habe. Da das MIKA das Gesuch eventualiter dennoch materiell geprüft hatte, sah die Vorinstanz von einer Rückweisung ab und beurteile die Sache selbst. Sie gelangte dabei zum Schluss, dass die Anforderungen an den Familien- nachzug nach Art. 44 Abs. 1 lit. c und d AIG gegenwärtig nicht erfüllt seien. Das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 reiche zur Deckung des Be- darfs der Familie nicht aus; der monatliche Fehlbetrag betrage rund Fr. 2’400.00. Eine konkrete Arbeitszusage für den Beschwerdeführer 2 sei nicht eingereicht worden, ebenso wenig eine Anmeldung zu einem Sprach- förderangebot. Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers 2 trotz mehrfacher Auffor- derung ungeklärt geblieben. Er habe keine anerkannten Ausweispapiere vorgelegt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Bereits im Asylverfah- ren sei festgestellt worden, dass er seine Herkunft bewusst verschleiert habe. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VZAE sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Damit sei auch die formelle Voraus- setzung gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 8 VZAE nicht erfüllt. Die Vorinstanz wertete dies als fortgesetzte Verletzung der Mitwir- kungspflicht im Sinne von Art. 90 lit. c AIG. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Familiennachzugsgesuch derzeit nicht entsprochen werden könne. Eine Aufenthaltsbewilligung könne bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnis- sen erteilt werden, sofern eine aktuelle und konkrete Arbeitszusage, eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot sowie ein anerkanntes Ausweisdokument für den Beschwerdeführer 2 vorgelegt würden. -8- Auf das weitere Begehren, das MIKA sei zu verpflichten, beim SEM ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen, tritt die Vorinstanz nicht ein. Sie hält fest, dass bereits ein rechtskräftiger Wegweisungstitel vorliege, dessen Vollzug dem Kanton obliege. Eine neue Wegweisungsanordnung sei daher nicht erforderlich, ebenso wenig eine diesbezügliche Prüfung all- fälliger Vollzugshindernissen. Damit könne das Begehren nicht Gegen- stand des Einspracheverfahrens sein. Schliesslich weist die Vorinstanz auch das Gesuch der Beschwerdeführen- den um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zwar sei die Bedürftigkeit der Be- schwerdeführenden ausgewiesen, ihre Begehren seien jedoch als aus- sichtslos einzustufen. 1.2. Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer 2 gestützt auf den gefestigten Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 und der beiden gemeinsamen Kinder einen An- spruch auf Familiennachzug habe. Insbesondere sei der Aufenthalt des Sohnes C._____ wegen seiner Autismusspektrumsstörung als besonders schutzwürdig zu qualifizieren. Eine Rückkehr ins Herkunftsland sei für die Familie unzumutbar. Zwar seien derzeit nicht alle formellen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, doch liege eine aktuelle Arbeitszusage für den Beschwerdeführer 2 mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'800.00 vor. Die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot werde erfolgen, sobald sich eine positive Bewilligungsprognose abzeichne. Auch sei der Beschwerdeführer bereit, gültige heimatliche Ausweispapiere vorzulegen. Dies wolle er jedoch erst tun, wenn eine Zusicherung vorliege, dass die Papiere nicht zum Vollzug der Wegweisung verwendet würden. Andernfalls bestünde für ihn das Risiko, unmittelbar aus der Schweiz ausgeschafft zu werden. Ferner sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, das MIKA hätte an- gesichts der veränderten familiären Situation beim SEM ein Gesuch um vorläufige Aufnahme stellen müssen. Die Verhältnisse hätten sich seit den früheren Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich verändert. Insbesondere sei damals weder die Eheschliessung noch die besondere Betreuungssituation des an Autismus erkrankten Sohnes bekannt gewesen. Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Einsprache sei im Ein- tretenspunkt erfolgreich gewesen und wesentliche Nachweise, insbeson- dere zur Arbeitszusage, hätten rechtzeitig nachgereicht werden können. Die Annahme der Aussichtslosigkeit sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. -9- 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 AsylG zur Anwendung kommt. Ge- mäss dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anord- nung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Ver- fahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung ein- leiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Aus- schliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegen- über anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Asyl- verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offen- sichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine Auf- enthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 137 I 351, Erw. 3.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Wei- sungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. April 2025], Ziff. 3.2). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prü- fung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2017 vom 24. Juli 2017, Erw. 2.3.2). Nach der aktuellen Praxis genügt es jedoch für das Eintreten, wenn in vertretbarer Weise ein Anspruch geltend gemacht wird; ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beur- teilung (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März 2016, Erw. 3.4). 2.2. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 rechtskräftig weggewiesen. Trotz Ansetzung einer erneuten Ausreisefrist kam er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, und auch eine Ersatzmassnahmen wegen Undurchführbarkeit der Wegweisung wurde nicht angeordnet (siehe lit. A). Damit ist der Anwen- dungsbereich der Sperrwirkung von Art. 14 Abs. 1 AsylG grundsätzlich ge- geben. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht angenommen, dass vorliegend ein zu- mindest vertretbar geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung besteht, der ein Eintreten in das Verfahren ausnahms- weise erlaubt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Erw. II/2.1 f.; siehe auch vorne Erw. II/2.1). Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit über 16 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, war mehrere Jahre vorläufig aufgenom- men und erhielt im Jahr 2016 gestützt auf eine Härtefallregelung eine Auf- enthaltsbewilligung, die seither mehrfach verlängert wurde. Die Beschwer- deführenden sind miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Die familiäre Lebensgemeinschaft wird aktiv gelebt, was unbestrit- - 10 - ten ist. Vor diesem Hintergrund ist zumindest ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise geltend gemacht worden. Zwar ist ein solcher Anspruch stets von weiteren (ausländerrechtlichen) Be- willigungsvoraussetzungen abhängig – insbesondere vom Nachweis der Identität, dem finanziellen Auskommen der Familie und der Sprachintegra- tion. Diese Aspekte sind jedoch nicht Gegenstand der summarischen Prü- fung nach Art. 14 Abs. 1 AsylG, sondern bleiben der nachgelagerten mate- riellen Beurteilung im eigentlichen Bewilligungsverfahrens vorbehalten. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einem zumindest vertretbar geltend gemachten Bewilligungsanspruch ausgegan- gen ist. Insofern steht Art. 14 Abs. 1 AsylG einem Eintreten auf das auslän- derrechtliche Gesuch um Familiennachzug nicht entgegen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher ausländerrechtlich begründeter An- spruch tatsächlich besteht, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Be- urteilung zu prüfen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin 1 kam ursprünglich als Asylsuchende in die Schweiz und lebt hier nun seit über 16 Jahren. Am 15. März 2010 wurde sie vorläufig aufgenommen und seit dem 5. September 2016 verfügt sie über die Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug des Be- schwerdeführers 2 stützt sich daher auf Art. 44 AIG, welcher indessen als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist und damit keinen Anspruch auf Fami- liennachzug gewährt. Nachzuziehende Mitglieder der Kernfamilie können sich aber im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Bezie- hung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei Familiennachzugs- gesuchen für ein Berufen auf Art. 8 EMRK, dass die nachziehende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_502/2020 vom 4. Februar 2020, Erw. 1). Ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht liegt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts nur dann vor, wenn die nachziehende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan- spruch beruht (BGE 146 I 185, Erw. 6.1 f.; 144 I 266, Erw. 3.3, 137 I 284, Erw. 1.2 und 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023, Erw. 1.2). Ob das Verlangen eines gefestigten Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht zu Recht gefordert wird, ist fraglich, zumal dies weder aus Art. 8 EMRK noch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hervor geht (vgl. THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Perso- - 11 - nen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.152). Die Vermutung liegt nahe, dass das Bundesgericht ein gefestigtes Aufenthaltsrecht nur deshalb fordert, weil das Bundesgericht im vorliegenden Kontext auf eine Beschwerde lediglich dann eintreten darf, wenn die betroffene Person (hier der Beschwerdeführer 2) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]) und das Bundesgericht einen solche Anspruch nur dann bejaht, wenn die nachziehende Person (hier die Beschwerdefüh- rerin 1) ihrerseits einen Anspruch auf ihre Aufenthaltsbewilligung hat (BGE 130 II 281, Erw. 3.1; 135 I 143, Erw. 1.3.1; 144 I 266, Erw. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin 1, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung verfügt, kann die Frage jedoch offengelassen werden. Der Beschwerdeführerin 1 wurde gestützt auf eine Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese beruht zwar nicht auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (MI1-act. 146 ff., 188 ff., 197, 200, 206 f.; vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 31 VZAE). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt je- doch eine ausländische Person, welche sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, auf Grundlage von Art. 8 EMRK in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Die Beschwerdeführerin 1 lebt nun seit über 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz, womit potenziell von einem an- spruchsbegründenden faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK in der Schweiz ausgegangen werden kann. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdefüh- rer 2, als Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der beiden ge- meinsamen Kinder, würde ihrerseits Art. 8 EMRK im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens tangieren. Vor diesem Hintergrund ist nach- folgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an den Beschwerdeführer 2 vor Art. 8 EMRK standhalten würde. 3.2. 3.2.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit unter- - 12 - sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Damit stellt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar ein Abwehrrecht der betroffenen Person gegenüber dem Staat dar und soll verhindern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben einer betroffenen Person eingreift. Art. 8 EMRK verschafft der betroffenen Person jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.2; 139 I 330, Erw. 2.1). Mit anderen Worten hindert Art. 8 EMRK die Konventionsstaaten nicht daran, Regeln über die Anwe- senheit auf ihrem Staatsgebiet bzw. die Art der zu erteilenden Bewilligung zu normieren und den Aufenthalt ausländischer Personen gegebenenfalls auch wieder zu beenden, sofern das Familien- und Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt wird und letztlich ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung resultiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.2 f., 3.7). 3.2.2. 3.2.2.1. Liegt ein geschütztes Familienleben vor, kann sich eine betroffene Person jedoch nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn das geschützte Fa- milienleben durch den staatlichen Eingriff tangiert wird. Ein solcher Eingriff bzw. eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist von vornherein zu verneinen, wenn es den betroffenen Personen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen. In diesen Fällen wird das Familienleben gar nicht tangiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.3 m.w.H.). 3.2.2.2. Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist sämtlichen relevanten Umständen umfassend Rechnung zu tragen. Vermag das öffentliche Interesse am Eingriff das private Inte- resse der betroffenen Person nicht zu überwiegen, kann aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die betroffene Person eine Aufenthaltslegitimation resultieren. 3.2.3. 3.2.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer 2 auf den Schutz seines Privatlebens berufen wollte, ist ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht gegeben. Der Beschwerdeführer 2 reiste im Jahr 2016 illegal in die - 13 - Schweiz ein und hält sich seither ohne Aufenthaltstitel hier auf. Trotz rechtskräftiger Wegweisung kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (vgl. MI2-act. 51 f., 175 ff.). Von einem rechtmässigen Aufenthalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann damit beim Be- schwerdeführer 2 keine Rede sein, weshalb die rechtskräftige Wegweisung sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben – ungeachtet der konkre- ten Aufenthaltsdauer und der dabei erfolgten Integration – nicht tangiert. 3.2.3.2. Die Beschwerdeführenden sind seit dem 17. Oktober 2020 verheiratet (MI1-act. 277 ff.; MI2-act. 54 ff., 58 ff.). Die Ehe wird seit spätestens No- vember 2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt (MI2-act. 42, 124, 307). Im Januar 2018 und im November 2021 kamen die beiden gemeinsamen Kin- der der Beschwerdeführerenden zur Welt (MI2-act. 669, 714). Es liegt damit auf der Hand, dass ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. 3.2.3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die Familienzusammenführung im Ausland – konkret in Äthiopien – erfolgen könnte. Ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist bereits dann tangiert, wenn den in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen eine Ausreise "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist" (Urteile des Bundesge- richts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.3.1 m.w.H; 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Im vorliegenden Fall reiste die Be- schwerdeführerin 1 im Jahr 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und wurde 2010 aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen. Seit 2016 ist sie im Besitz der Aufenthaltsbewilligung, die seither regelmässig verlängert wurde (siehe vorne lit. A). Sie lebt somit seit über 16 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Zudem bestehen erhebliche Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1. Zwar wird sie seit der Ein- reichung einer äthiopischen Original-Geburtsurkunde verwaltungsintern als äthiopische Staatsangehörige geführt (vgl. MI1-act. 188, 191 ff., 206, 236 f., 238, 277). Ein rechtsgenüglicher Nachweis über die tatsächliche äthiopische Staatsangehörigkeit konnte jedoch bislang nicht erbracht wer- den (vgl. MI1-act. 267). Insbesondere ergab die Überprüfung durch das SEM gemäss Schreiben vom 6. Juli 2016, dass kein rechtsgenügliches äthiopisches Identitätsdokument vorliegt (vgl. MI1-act. 203 f.). Zudem weist auch die Trauungsmitteilung vom 17. Oktober 2020 die Staatsangehörig- keit der Beschwerdeführerin 1 als "ungeklärt" aus (MI1-act. 277). Damit bleibt die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 wei- terhin offen. - 14 - Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2. Dieser lebt seit rund neun Jahren in der Schweiz, ohne dass Anhaltspunkte für eine noch bestehende Bin- dung an das Herkunftsstaat bestünden. Eine Lebensgrundlage für die Familie bestünde damit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 2 nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführen- den nach Äthiopien zur Wahrung bzw. Fortführung des Familienlebens mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es der Be- schwerdeführerin 1 – auch im Hinblick auf die beiden in der Schweiz gebo- renen Kinder – ohne erhebliche Schwierigkeiten bzw. von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben im Ausland fortzuführen. Dies gilt umso mehr, als die rechtliche Rückkehrmög- lichkeit der Beschwerdeführerin 1 in das angebliche Herkunftsland Äthiopien nicht gewährleistet scheint. Damit ist eine Familienzusammen- führung bzw. Fortsetzung des Familienlebens im Ausland unter den gegebenen Umständen nicht ohne Schwierigkeiten möglich und erscheint dies für die Beschwerdeführerin 1 auch nicht zumutbar. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben pflegen und eine Familienzusam- menführung in Äthiopien nicht ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumut- bar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs für den Beschwerdefüh- rer 2 verbunden mit dessen Rückkehr nach Äthiopien stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar und bedarf einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Bei sol- chen Fallkonstellationen kommt Art. 8 EMRK eine anspruchsbegründende Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu, womit das Asylverfahren keinen Vorrang mehr hat (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.485 vom 3. März 2017, Erw. II/3.2.1; vgl. Weisungen und Erläu- terungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. April 2025], Ziff. 3.2). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches In- teresse den Eingriff in das Familienleben zu rechtfertigen vermag. 4. 4.1. Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob das Verhalten des Beschwerde- führers 2 – namentlich seine fortgesetzte Verweigerung der Mitwirkung bei der Offenlegung seiner Identität und Herkunft – ein überwiegendes öffent- liches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs zu begründen vermag. - 15 - 4.1.1. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben ist zulässig, sofern er gesetzlich vorgesehen ist und einem konventionsrecht- lich anerkannten öffentlichen Interesse dient (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im vorliegenden Fall ergibt sich die einschlägige gesetzliche Grundlage für die hier in Frage stehenden Mitwirkungspflichten insbesondere aus Art. 13 Abs. 1, Art. 89 und Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 VZAE. Da- nach sind ausländische Personen nicht nur bei der Anmeldung bzw. Ein- reichung eines ausländerrechtlichen Gesuchs, sondern während ihres ge- samten Aufenthalts, verpflichtet, ein gültiges und anerkanntes Ausweispa- pier vorzulegen oder nachzuweisen, dass dessen Beschaffung nicht mög- lich oder nicht zumutbar ist. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Gesuch – wie im Regelfall vorgesehen – über eine Auslandvertretung oder ausnahmsweise direkt bei einer kantonalen Migrationsbehörde gestellt wird. Selbst wenn sich die nachzuziehende Person bereits (illegal) in der Schweiz befindet, stellt die Ausweispflicht eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines ordnungsgemässen ausländerrechtlichen Be- willigungsverfahrens dar (vgl. SEM-Weisung 322.3-12 vom 25. Juni 2012 mit dem Titel "Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden", Ziff. 1.1 lit. b, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/ wei- sungen/auslaender/familie/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug- d.pdf.download.pdf/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug-d.pdf; siehe auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 97, Erw. II/2.3 ff.). Diese Mitwirkungspflichten sind in Art. 90 lit. a und c AIG gesetzlich ver- ankert und werden durch Art. 120 Abs. 1 lit. a und e AIG durch eine Starfan- drohung verstärkt. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Steuerung und Kontrolle der Zuwande- rung zu gewährleisten, aufenthaltsrechtliche Ansprüche verlässlich zu prü- fen, die jederzeitige Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen und Miss- brauch zu verhindern (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum AuG, BBI 2002 3709 ff., 3762, 3820, 3834). Hierbei handelt es sich um konventionsrechtlich anerkannte öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in das geschützte Familienleben rechtfertigen können (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.7). Die Identitätsklärung bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemässe Durchführung des Zulassungs- und Wegweisungsver- fahrens. Ohne sie ist weder eine sachgerechte Prüfung der Aufenthaltsbe- rechtigung noch eine Rückführung in den Heimatstaat möglich. - 16 - 4.1.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung von Beginn an kein gültiges, aner- kanntes Ausweispapier vorgelegt hat. Bereits im Asylverfahren wurde die Identitätsangabe als unglaubhaft qualifiziert, weshalb seine Nationalität be- hördlich als "unbekannt" registriert wurde. Auch im vorliegenden auslän- derrechtlichen Bewilligungsverfahren hat er seine Identität nicht offen- gelegt. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer 2 in der Beschwerde erst- mals offen ein, dass er zwar im Besitz eines heimatlichen Reisepasses sei, diesen aber aus strategischen Gründen zurückhalte, um den Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung zu verhindern (vgl. act. 18). Eine ob- jektive Unmöglichkeit der Beschaffung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Ein solches Verhalten stellt eine qualifizierte Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG dar. Es liegt keine rechtlich ge- schützte Zurückhaltung aus Gründen der Unzumutbarkeit nach Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE vor, sondern vielmehr eine bewusste Umgehung des ge- setzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahrens mit dem Ziel, aufenthalts- rechtliche Vorteile allein durch faktisches Verbleiben in der Schweiz zu er- langen. Das nationale Zulassungsverfahren wird dadurch gezielt unter- laufen, was zur Folge hat, dass die Prüfung der materiellen Bewilligungs- voraussetzungen in unzulässiger Weise blockiert wird. Hinzu kommt das besondere öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller ausländischen Personen, welche ihre Mitwirkungspflichten gehörig er- füllen und das Bewilligungsverfahren korrekt durchlaufen. Die Anerken- nung eines Bewilligungsanspruchs trotz bewusster und fortgesetzter Miss- achtung der Mitwirkungspflichten würde gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstossen und das Ver- trauen in eine rechtsgleiche Handhabung des Ausländerrechts beeinträch- tigen. Bezüglich der Weigerung des Beschwerdeführers 2, die deutsche Sprache zu erlernen, solange der Familiennachzug nicht bewilligt wird, ist anzumer- ken, dass dieser Aspekt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzuges erhöht. Grundsätzlich ist von einem erhöhten öffent- lichen Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts in der Schweiz aus- zugehen, wenn sich die betroffene Person weigert, gesetzlich verlangte In- tegrationsanforderungen (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) zu erfüllen oder zumin- dest anzustreben, wenn ihr dies bereits vor Bewilligungserteilung möglich wäre. 4.1.3. Vor diesem Hintergrund ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtbewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2 - 17 - auszugehen. Dieses ergibt sich nicht nur aus der systematischen Missach- tung der Identitätsnachweispflicht, sondern auch aus dem damit verbunde- nen Versuch, das Verfahren strategisch zu steuern und den gesetzlich vor- gesehenen Ablauf des Bewilligungsverfahrens bewusst zu unterlaufen. 4.2. 4.2.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Verweige- rung des Familiennachzugs ist das private Interesse der Beschwerdefüh- renden und der beiden gemeinsamen Kinder gegenüberzustellen, ihr Fa- milienleben in der Schweiz führen zu dürfen. 4.2.2. Im vorliegenden Fall besteht ein unbestrittener, enger familiärer Bezug zwischen dem Beschwerdeführer 2, der Beschwerdeführerin 1 sowie den beiden gemeinsamen, in der Schweiz geborenen Kindern. Die Ehe wurde im Oktober 2020 geschlossen. Die familiäre Lebensgemeinschaft wird aktiv gelebt. Beide Kinder stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Damit liegt grundsätzlich ein grosses privates Interesse am Verbleib bzw. an der Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz vor. Gleichwohl wird dieses Interesse im konkreten Fall durch den folgenden Umstand erheblich relativiert: Den Beschwerdeführenden war bei Zeugung der Kinder und vor der Eheschliessung bewusst, oder es hätte ihnen bei pflichtgemässer Erkundigung bewusst sein müssen, dass die spätere Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 von der Offenlegung dessen Identität abhängig sein würde. Das grundsätzlich grosse private Interesse ist unter diesen Umständen tiefer zu veranschla- gen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem privaten Interesse der Be- schwerdeführenden grundsätzlich erhebliches Gewicht zukäme, dieses im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Absehbarkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in entscheidender Weise relativiert wird, sodass es derzeit bestenfalls noch als mittel bis gross zu qualifizieren ist. Andere Aspekte, die das private Interesse erhöhen könnten, sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4.3. Nach umfassender Würdigung der massgeblichen privaten und öffent- lichen Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Verwei- gerung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2 im gegenwärti- gen Zeitpunkt überwiegt. Die fortgesetzte und bewusste Verweigerung der Identitätsklärung verhindert die gesetzlich vorgesehene Durchführung des - 18 - Bewilligungsverfahrens und unterläuft damit grundlegende Prinzipien des Ausländerrechts, insbesondere die Steuerung und Kontrolle der Einwande- rung sowie die Gleichbehandlung von Gesuchstellern. Zwar liegt ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben vor. So- lange sich der Beschwerdeführer 2 jedoch einer Identitätsklärung entzieht und damit zentrale Mitwirkungspflichten verletzt, vermag das private Inte- resse an einer Legalisierung seines Aufenthalts in der Schweiz das öffent- liche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu über- wiegen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer 2 jederzeit offen steht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und ein erneutes Ge- such unter vollständiger Beibringung der erforderlichen Unterlagen einzu- reichen. Der Ausschluss vom Bewilligungsverfahren beruht daher nicht auf einer abschliessenden Verweigerung, sondern auf dem derzeitigen Verhal- ten des Beschwerdeführers 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung lässt sich daraus nicht ableiten. 4.4. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die Interessenlage im Falle einer voll- ständigen Nachholung der Mitwirkungspflichten neu zu beurteilen wäre. Sollte der Beschwerdeführer 2 künftig seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachkommen und insbesondere ein gültiges, anerkanntes Ausweispapier vorlegen, wäre das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung in einer künftigen Interessenabwägung neu zu gewichten. Eine spätere Aufenthaltsregelung ist damit nicht ausgeschlossen. Kommt der Beschwerdeführer 2 seiner Mitwirkungspflicht vollständig nach und werden die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wäre eine er- neute Interessenabwägung vorzunehmen. Im jetzigen Zeitpunkt fehlt es je- doch an zentralen formellen Voraussetzungen, weshalb aktuell kein An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht. 5. Sodann sind vorliegend keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 2 in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ersichtlich, welche eine Rückkehr dorthin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzu- mutbar erscheinen lassen und dem Vollzug der Wegweisung entgegen- stehen würden. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemach- ten familiären Umstände – namentlich die geänderte Betreuungssituation des an einer Autismusspektrumsstörung leidenden Sohnes – vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Konkrete Gründe, weshalb der Vollzug als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 AIG zu - 19 - qualifizieren wäre, werden in der Beschwerde weder behauptet noch substantiiert dargetan. Für eine Anweisung an das MIKA, beim SEM ein Gesuch um vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu stellen, wie es eventualiter bean- tragt wird, besteht daher keine Veranlassung. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Antrag auf Familiennachzug noch aus dem Eventualbegehren um Gesuchstellung für eine vorläufige Aufnahme ein Anspruch für den Beschwerdeführer 2 ablei- ten lässt. Beide Anträge erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten vollumfänglich abzuweisen. 7. Mit Beschwerdeantrag 4 ersuchen die Beschwerdeführenden sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 4). Vorab ist festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugespro- chen werden. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbei- stand hätte eingesetzt werden müssen. Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch trotz ausgewiesener Be- dürftigkeit mit der Begründung ab, die Einsprache sei offensichtlich aus- sichtslos gewesen. Sie prüfte die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG und gelangte zum Schluss, dass diese nicht vollständig erfüllt seien. Zudem hielt sie fest, dass die Bewilligung des Familiennach- zugs überdies auch am Fehlen eines anerkannten Ausweispapiers gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VZAE scheitere. Dieser formelle Mangel war den Beschwerdeführenden im damaligen Verfahrensstadium insbesondere aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung bereits bekannt und lag vollständig im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers 2. Eine ausdrückliche Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK wurde im Einspracheentscheid zwar nicht vorgenommen. Wie soeben aufgezeigt, wäre angesichts der gravierenden Mitwirkungsverweigerung sowie der wei- teren, unzureichend erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen aber auch bei entsprechender Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung ersichtlich gewesen. Ungeachtet der unterlassenen Interessenabwägung steht damit fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführenden bereits im damaligen Zeitpunkt als aussichtslos zu qualifizieren war. - 20 - Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren we- gen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. III. Nachdem die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde (act. 31 ff.) und die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, haben sie die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist ihre volle solidarische Haftbar- keit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00 sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - 21 - vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 14. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William