8. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 8). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend. 9. Nachdem die Streitsache spruchreif ist und keiner Sachverhaltsergänzungen bedarf, ist das Verfahren nicht - wie eventualiter beantragt - an die Vorinstanz zurückzuweisen.