Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seinem (früheren) Stiefvater verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/5). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- - 15 -