5.3.4. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit und insbesondere die prägenden Jahre seiner Jugend in seiner Heimat verbracht. Sowohl sprachlich als auch kulturell dürfte der Beschwerdeführer damit keine Probleme haben, sich wieder in seinem Heimatland zurechtzufinden. Aufgrund des Wegzugs in die Schweiz konnte er zwar sein Studium im Heimatland nicht beenden, weshalb er über keine höhere Ausbildung verfügt, dies ver- - 14 -