So ist der Beschwerdeführer ursprünglich seiner Mutter und Schwester nicht gefolgt, als diese den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater verlassen hatten. Hinsichtlich des Stiefvaters ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu ihm grösstenteils aufgegeben hat, nachdem er aus der gemeinsamen Wohngemeinschaft ausgezogen ist. Darüber hinaus haben mit der Trennung der Ehegemeinschaft auch die Mutter und die Schwester ihr originäres Aufenthaltsrecht verloren, weshalb unklar ist, ob sie überhaupt in der Schweiz verbleiben dürfen.