Der Beschwerdeführer ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und mittlerweile 22 Jahre alt. Er ist damit seit 4 Jahren volljährig und grundsätzlich selbst für sich verantwortlich. Dies gilt umso mehr, als die Akten nicht für eine überdurchschnittlich grosse Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater oder seiner Mutter sprechen. So ist der Beschwerdeführer ursprünglich seiner Mutter und Schwester nicht gefolgt, als diese den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater verlassen hatten.