5.3.3. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst in der Familiengemeinschaft mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seiner Schwester. Nachdem die Mutter und Schwester ausgezogen waren, verblieb der Beschwerdeführer zunächst bei seinem Stiefvater und zog eigenen Angaben zufolge spätestens im April 2024 zu seiner Mutter und seiner Schwester (siehe vorne lit. A). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer indes den Kantonswechsel und wies ihn aus dem Gebiet des Kantons Zürich weg (act. 45 ff.).