5.3.2.5. Was die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser von September 2021 bis Februar 2022 ein sechsmonatiges Praktikum absolvierte und damit kurz nach Einreise in der Schweiz einen Praktikumsplatz erhalten hatte (MI-act. 87). Nachdem er die Schule (KSB) – eigenen Angaben zufolge aus finanziellen Gründen – im Januar 2024 abgebrochen hatte, fand er ab April 2024 eine neue Stelle, zunächst als Temporär-Angestellter und ab dem 25. April 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (act. 15 f.). Betreibungen, Verlustscheine oder ein Bezug von Sozialhilfe sind aus den Akten nicht ersichtlich.