Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Aus dem Referenzschreiben zweier Lehrpersonen der KSB geht hervor, dass er mit der ganzen Klasse einen guten Kontakt pflege (MI-act. 84). Weitere Hinweise auf einen festen Freundeskreis in der Schweiz sind in den Akten nicht ersichtlich. Allgemein sind den Akten und Beschwerdevorbringen ansonsten keine Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen. Insgesamt ist bei ihm in kultureller und sozialer Hinsicht mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer jedenfalls von einer normalen Integration auszugehen.