5.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juli 2021 in die Schweiz ein und hat hier seit rund 4 Jahren seinen ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer bestehenden, aber (noch) nicht engen Beziehung zur Schweiz auszugehen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht. - 12 -