Aufgrund der restriktiven Handhabung der Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BGVE 2009/40, Erw. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer) F-5440/2023 vom 20. September 2024, Erw.