Die Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erübrigt sich bereits deshalb, weil die Familiengemeinschaft eigenen Angaben zufolge weniger als drei Jahre bestanden hatte (siehe vorne lit. A). Da andere Anspruchsgrundlagen durch den Beschwerdeführer weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind (dies gilt insbesondere für Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, in Kraft seit 1. Januar 2025), kommt lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht, was vorliegend zu prüfen ist.