gung (siehe vorne lit. A). Zulassungsgrund war nach der Eheschliessung seiner Mutter mit seinem Stiefvater das Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater und das Zusammenleben des Beschwerdeführers in Familiengemeinschaft mit seinem Stiefvater war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit spätestens April 2024 aus der Familiengemeinschaft mit seinem Stiefvater ausgetreten ist, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.