3.3. Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrundes erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.