Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater haben die Ehegemeinschaft seit dem 23. Juni 2023 aufgegeben. Der Beschwerdeführer verblieb zwar zunächst bei seinem Stiefvater, zog eigenen Angaben zufolge jedoch spätestens im April 2024 ebenfalls aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater aus (siehe vorne lit. A). Die Familiengemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefsohn wurde damit endgültig aufgegeben. Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensgemeinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA -8-