2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Als Familienangehörige gelten insbesondere auch Stiefkinder (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; BGE 136 II 65, Erw. 4). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient insbesondere das formelle Eheband zwischen den Ehegatten, bzw. analog zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin.