Ihm sei es in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Insbesondere sei er in Jamaika schlechter gestellt als seine Landsleute, zumal er aufgrund der Entscheidung seiner Mutter sein Studium im Heimatland habe abbrechen müssen und auch in der Schweiz unverschuldet keine Ausbildung habe absolvieren können. Anders als gleichaltrige Landsleute würde er damit in seinem Heimatland keine berufliche Perspektive aufweisen. Dementsprechend liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.