1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung würde ihn in unzumutbarer Weise aus seinem beruflichen und sozialen Beziehungsnetz in der Schweiz reissen. Er verursache keine Sozialhilfekosten, sei bestens integriert und seine bisherigen schulischen und beruflichen Leistungen würden auf ein grosses Potential hindeuten, auch wirtschaftlich in der Schweiz Fuss zu fassen.