Ferner verneint die Vorinstanz durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Insbesondere hätte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise als Erwachsener nicht mehr zur Kernfamilie des Stiefvaters, seiner Mutter und Schwester gehört, womit weder damals noch heute ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestanden habe. Gründe, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, seien im Übrigen nicht ersichtlich.