Auch die Voraussetzungen für eine ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG verneint die Vorinstanz. So sei insbesondere keine persönliche Notlage ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) einräumen würde. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfülle, sein Integrationsstand sei jedoch nicht dergestalt, dass deswegen eine persönliche Notlage anzunehmen wäre.