Da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Stiefvater kein effektives Familienleben mehr geführt werde, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das MIKA sei zurecht davon ausgegangen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs sei untergegangen. Entspre- -6-