II. 1. 1.1. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nicht von seiner Mutter abgeleitet erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Volljähriger im Alter von 18 Jahren nach der Heirat seiner Mutter mit seinem damaligen Stiefvater in die Schweiz eingereist. Als Stiefsohn und damit Verwandter in absteigender Linie, der noch nicht 21 Jahre alt ist, sei sein Aufenthaltsrecht von seinem in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Stiefvater abgeleitet. Folglich seien die ausländerrechtlichen Schicksale des Beschwerdeführers und seiner (direkten) Angehörigen nicht miteinander verknüpft.