Mit mittlerweile rechtskräftiger Verfügung vom 5. Juni 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) vom 16. April 2025 ab und wies ihn an, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 5. August 2025 zu verlassen (act. 45 ff., 49). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: