Am 7. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht erneut eine Wegzugsmeldung der Gemeinde W._____ ein, diesmal vom 28. April 2024, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2025 nach X._____, Kanton Zürich, weggezogen war (act. 36). Der Beschwerdeführer reicht am 12. Mai 2025 eine Meldebestätigung der Stadt X._____ vom 16. April 2025 ein, welcher ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer per 19. April 2025 von W._____ nach X._____ umgezogen ist (act. 40 f.).