Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2024 wurde die Wegzugsmeldung dem Beschwerdeführer sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugestellt und das vorliegende Beschwerdeverfahren vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Zürich durchzuführenden migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sistiert (act. 29 f.). Gemäss Mitteilung des Migrationsamts des Kan- -4- tons Zürich hatte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) eingereicht (act. 31).