Am 21. Oktober 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine Wegzugsmeldung der Gemeinde W._____ vom 3. Oktober 2024 ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2024 nach V._____, Kanton Zürich, weggezogen war (act. 28). Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2024 wurde die Wegzugsmeldung dem Beschwerdeführer sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugestellt und das vorliegende Beschwerdeverfahren vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Zürich durchzuführenden migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sistiert (act.