Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 25). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 26 f.).