B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 101 ff.). Die Vorinstanz erliess am 18. Juni 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.