Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 78 f.). Dieser nahm mit Eingabe vom 16. Januar 2024 Stellung (MI-act. 81 f.). Am 26. März 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der am 30. Juni 2026 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weg (MI-act. 88 ff.).