Am 23. Juni 2023 trennte sich die Mutter von ihrem Ehemann und zog zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt aus (MI-act. 78, 82). Der Beschwerdeführer verblieb zunächst im gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater, wohnte indessen eigenen Angaben zufolge spätestens ab dem 26. April 2024 bei seiner Mutter und seiner Schwester (MI-act. 82, 106).