Infolge Heirat der Mutter mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen erhielt der Beschwerdeführer am 12. August 2021 eine bis zum 19. Juli 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem Stiefvater (MI-act. 64). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde am 1. Juni 2022 mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2026 verlängert (MI-act. 77).