30 Abs. 1 lit. b AIG noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig. 2.2.4. Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Beziehungen ist schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr behauptet. Ebensowenig werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: Der Kosovo gehört zu den verfolgungs- - 10 -