zessuale Unschuldsvermutung gebunden und im Strafverfahren auch nicht rechtsmittellegitimierte Partei sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr] E-154/2022 vom 29. Dezember 2022, Erw. 5.5.3). Die Vorinstanz hat deshalb und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots zu Recht auf eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils verzichtet.