FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann sodann nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, -7-