Dies habe ihn darin bestärkt, tatsächlich über die italienische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Zumindest aus subjektiver Sicht liege damit kein missbräuchliches Verhalten vor, weshalb er in den Fortbestand der erteilten Aufenthaltsbewilligung habe vertrauen dürfen und ein Widerruf unverhältnismässig erscheine. Weiter verweist er in seiner selbstverfassten Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2024 darauf, in der Schweiz geboren worden zu sein, das Land dann aber noch als Kind zusammen mit seiner Mutter wieder verlassen zu haben. Er sei hier erwerbstätig und integriert, während er im Kosovo einige Probleme habe und er sich dort nicht sicher fühle.