Da er als Drittstaatsangehöriger die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nie erfüllt habe, sei die zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) zu widerrufen, ohne dass hier persönlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen oder weitere Verhältnismässigkeitsaspekte zu berücksichtigen seien.