Die Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 und die Beschwerdeergänzung vom 27. März 2024 wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2024 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (MI-act. 30 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: