Mit Eingabe vom 27. März 2024 liess der inzwischen wieder anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde nachreichen und folgende Anträge stellen (act. 27 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4-