Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz am 6. Februar 2024 auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 13 ff., 21 f.). Am 25. März 2024 reichte das MIKA eine Mitteilung der Einwohnerdienste der Gemeinde Q._____ nach, wonach der Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 in seiner kosovarischen Heimat die Landsfrau B._____ geheiratet und bei der Gemeinde die entsprechende Heiratsurkunde samt den Geburtsurkunden der gemeinsamen Töchter C._____ (geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj) eingereicht habe (MIact. 23 ff.).