3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2023 (Postaufgabe: 17. Januar 2023) erhob der zu dieser Zeit nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und es sei auf einen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten (act. 11 ff.).