Weitere Ermittlungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhärteten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt und sich seine Einreise und seinen Aufenthalt in der Schweiz mittels gefälschter italienischer Ausweispapiere erschlichen hatte (MI-act. 134 f., 136 ff.). Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 159, 165 ff.) erliess die Vorinstanz am 19. Dezember 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.