Nach hierauf durchgeführter Überprüfung der Dokumente und Identität des Beschwerdeführers wurden zum einen strafrechtliche Ermittlungen betreffend Erschleichen einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mittels einer gefälschten italienischen Identitätskarte (inklusive Beilagen) eingeleitet (MI-act. 49 ff.). Zum anderen widerrief das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. August 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies diesen sowohl aus der Schweiz als auch aus dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist (MI-act. 83 f., 91 f., 95 ff.).