A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. April 2020 in die Schweiz ein und erhielt hier aufgrund einer vorgelegten italienischen Identitätskarte sowie eines Arbeitsvertrages am 18. Mai 2020 zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 10. Mai 2022 eine bis zum 31. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.; 37).