Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.24 / fb / ew / ZEMIS [***] (E.2023.088) Art. 21 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 19. Dezember 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. April 2020 in die Schweiz ein und er- hielt hier aufgrund einer vorgelegten italienischen Identitätskarte sowie eines Arbeitsvertrages am 18. Mai 2020 zunächst eine Kurzaufenthaltsbe- willigung EU/EFTA und am 10. Mai 2022 eine bis zum 31. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und In- tegration [MI-act.] 1 ff.; 37). Am 7. und 10. Oktober 2022 gingen beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwei anonyme Schreiben ein, wonach das italieni- sche Ausweispapier des Beschwerdeführers gefälscht sei (MI-act. 39 f.). Nach hierauf durchgeführter Überprüfung der Dokumente und Identität des Beschwerdeführers wurden zum einen strafrechtliche Ermittlungen betref- fend Erschleichen einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mittels einer gefälschten italienischen Identitätskarte (inklusive Beilagen) eingeleitet (MI-act. 49 ff.). Zum anderen widerrief das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. August 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies diesen sowohl aus der Schweiz als auch aus dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist (MI-act. 83 f., 91 f., 95 ff.). B. Am 15. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen mehr- facher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (MI- act. 103 ff.). Gegen die Verfügung des MIKA vom 22. August 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 20. Septem- ber 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI- act. 114 ff.). Weitere Ermittlungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhärteten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht über die italie- nische Staatsangehörigkeit verfügt und sich seine Einreise und seinen Auf- enthalt in der Schweiz mittels gefälschter italienischer Ausweispapiere er- schlichen hatte (MI-act. 134 f., 136 ff.). Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 159, 165 ff.) er- liess die Vorinstanz am 19. Dezember 2023 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2023 (Postaufgabe: 17. Januar 2023) erhob der zu dieser Zeit nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Einspracheent- scheid aufzuheben und es sei auf einen Widerruf seiner Aufenthaltsbewil- ligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten (act. 11 ff.). Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz am 6. Februar 2024 auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Ak- ten ein (act. 13 ff., 21 f.). Am 25. März 2024 reichte das MIKA eine Mittei- lung der Einwohnerdienste der Gemeinde Q._____ nach, wonach der Be- schwerdeführer am 20. Juli 2022 in seiner kosovarischen Heimat die Landsfrau B._____ geheiratet und bei der Gemeinde die entsprechende Heiratsurkunde samt den Geburtsurkunden der gemeinsamen Töchter C._____ (geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj) eingereicht habe (MI- act. 23 ff.). Mit Eingabe vom 27. März 2024 liess der inzwischen wieder anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde nach- reichen und folgende Anträge stellen (act. 27 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Be- schwerdeführers weiterhin Bestand hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4- Die Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 und die Beschwerdeer- gänzung vom 27. März 2024 wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2024 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (MI-act. 30 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche -5- Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger sei und sich seine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage gefälschter italienischer Aufenthaltspapiere erschlichen habe. Aufgrund der dubiosen Umstände beim Erwerb der italienischen Identitätskarte habe er wissen müssen und mindestens billigend in Kauf genommen, dass er eine gefälschte italieni- sche Identitätskarte erworben habe und ihm nie die italienische Staatsbür- gerschaft verliehen worden sei. Da er als Drittstaatsangehöriger die freizü- gigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nie erfüllt habe, sei die zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) zu widerrufen, ohne dass hier persönlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen oder weitere Verhält- nismässigkeitsaspekte zu berücksichtigen seien. Im Übrigen sei anzumerken, dass bei der Erschleichung des Aufenthalts mittels gefälschter Ausweispapiere ein sehr grosses Fernhalteinteresse be- gründet werde, welches die vom Beschwerdeführer geltend gemachten pri- vaten Interessen klar überwiege. Weiter sei kein Bestandesschutz für die durch Täuschung erschlichene Rechtsposition zu gewähren und gebe es aufgrund der klaren Rechtslage keinerlei Grund, den Ausgang des penden- ten Strafverfahrens betreffend der Ausweisfälschung abzuwarten. Der Beschwerdeführer behaupte sodann auch gar nicht mehr, die italienische Staatsbürgerschaft erworben zu haben oder über echte italienische Aus- weispapiere zu verfügen. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung bestehe wiederum kein Raum, da einerseits kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, andererseits aber auch aufgrund der Falschangaben im Bewilligungsver- fahren und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund eine entsprechende Bewilligungserteilung ausser Betracht falle. Verfassungs- und konventions- rechtlich geschützte Beziehungen seien angesichts der relativ kurzen Auf- enthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels Angehöriger in der -6- Schweiz nicht ersichtlich. Ebensowenig seien Vollzugshindernisse ersicht- lich oder würden solche geltend gemacht. 1.2. Der Beschwerdeführer räumt in seiner anwaltlich verfassten Beschwerde- ergänzung vom 27. März 2024 ein, "rein objektiv" kein italienischer Staats- bürger zu sein. Er habe sich jedoch hierüber in einem entschuldbaren Irr- tum befunden, da er zunächst in guten Treuen davon ausgegangen sei, echte italienische Ausweispapiere samt entsprechender Staatsangehörig- keit käuflich erworben zu haben. So könne z.B. auch die Staatsbürger- schaft von Malta käuflich erworben werden und seien die italienischen Aus- weispapiere bei diversen Grenzkontrollen im Ausland nie beanstandet worden. Dies habe ihn darin bestärkt, tatsächlich über die italienische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Zumindest aus subjektiver Sicht liege damit kein missbräuchliches Verhalten vor, weshalb er in den Fortbestand der erteilten Aufenthaltsbewilligung habe vertrauen dürfen und ein Widerruf unverhältnismässig erscheine. Weiter verweist er in seiner selbstverfassten Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2024 darauf, in der Schweiz geboren worden zu sein, das Land dann aber noch als Kind zusammen mit seiner Mutter wieder verlassen zu haben. Er sei hier erwerbstätig und integriert, während er im Kosovo einige Probleme habe und er sich dort nicht sicher fühle. Er verfüge dort weder über eine Wohnung noch persönliches Eigen- tum. Seine im Kosovo verbliebene Ehefrau sei gesundheitlich angeschla- gen und er wolle ihr und seinen Kindern ein gutes Leben bieten, wobei auch ein Familiennachzug in die Schweiz thematisiert worden sei und seine Kin- der bereits Deutsch lernten. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 24. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnah- mestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann sodann nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, -7- namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012, Erw. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungs- erteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf an- kommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise er- folgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.213 vom 12. Oktober 2020, Erw. II/2). Soweit die Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Ausweis- papiere erschlichen wurde, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018, Erw. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das italienische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Seine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA erhielt er gestützt auf ein gefälschtes (bzw. gestohlenes und verfälschtes) italienisches Ausweisdokument: Gemäss Interpol Rom verweist die Ausweisnummer der verwendeten italienischen Identitätskarte auf ein seit dem 27. März 2010 als blankogestohlen gemel- detes Dokument, während der Beschwerdeführer den italienischen Behör- den weder bekannt ist, noch als deren Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Unterschrift und Feuchtstempel wurden auf der Identitäts- karte nachträglich mit Toner aufgetragen (MI-act. 53 f.). Der Beschwerde- führer erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraus- setzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob er bei der Bewilligungs- erteilung noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, über echte italienische Ausweispapiere zu verfügen. 2.2.2. Indes ist aufgrund der klaren Aktenlage ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer je gutgläubig darauf vertraut hatte, italienischer -8- Staatsbürger zu sein: Eigenen Angaben zufolge kaufte der nicht italienisch sprechende Beschwerdeführer (vgl. MI-act. 66) die gefälschte italienische Identitätskarte für EUR 10'000.00 in Mailand im "Libero Operaio, G. Galilevi 32 Milano", nachdem ihm ein Mann in Italien gesagt habe, dass er für diesen Preis einen Originalausweis bei der Gemeinde kaufen könne (vgl. dazu den Polizeirapport der delegierten Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 26. April 2023, MI-act. 62 ff.). Bereits aufgrund dieser äusserst dubiosen Erwerbsum- stände und des Erwerbsortes konnte der Beschwerdeführer kaum davon ausgehen, gültige italienische Ausweispapiere und die italienische Staats- bürgerschaft erworben zu haben. So muss auch einem Laien bewusst sein, dass die italienische Staatsbürgerschaft nicht auf diesem Wege und ohne Erfüllung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen käuflich erworben wer- den kann. Ein ansonsten völlig voraussetzungsloser käuflicher Erwerb der Staatsangehörigkeit ist zudem in keinem einzigen EU-Land möglich, auch nicht in Malta. Vielmehr sehen z.B. die diesbezüglichen maltesischen Vor- schriften in der Subsidiary Legislation 188.06 (Granting of Citizenship for Exceptional Services, abrufbar auf https://legislation.mt/eli/sl/188.6/eng/pdf [besucht am 03.04.2024]; ANDREAS WYSLING, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 25. April 2021, "Zwei Millionen Euro und 220 Punkte – so wird man EU-Bürger auf Malta") neben erheblichen Direktinvestitionen eine Wohn- sitznahme und eine "echte Verbundenheit" (genuine link) zu Malta voraus. Weiter wird die Staatsbürgerschaft in der Regel auch nicht durch blossen Erhalt entsprechender Ausweispapiere erworben, sondern dienen letztge- nannte lediglich dazu, eine bereits erworbene Staatsbürgerschaft zu belegen. Die Identitätskarte ist bei den italienischen Behörden zudem als gestohlen gemeldet und weist Fälschungsmerkmale auf. Eine regelmäs- sige Verwendung der gefälschten italienischen Identitätskarte auf Ausland- reisen ist sodann nicht belegt, vielmehr zeigen die Ein- und Ausreisestem- pel im kosovarischen Pass des Beschwerdeführers, dass er hierfür vor- nehmlich seine echten kosovarischen Ausweisdokumente verwendete (MI- act. 59 ff.). Überdies kamen gemäss Aktenlage auch den kosovarischen Zollbeamten anlässlich einer Ausreisekontrolle Zweifel an der Authentizität der vorgelegten italienischen Identitätskarte (MI-act. 66 ff., 134 ff.). Dass die gefälschte italienische Identitätskarte bei weiteren Grenzkontrollen nicht beanstandet worden sei, vermag indes ohnehin kein berechtigtes Ver- trauen in deren Echtheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich damit seinen Aufenthalt in bösgläubiger Weise durch die Vorlage einer gefälschten und gestohlenen italienischen Identitätskarte erschlichen, wobei bei dieser klaren Sachlage die strafrecht- liche Beurteilung nicht abgewartet werden muss. Einer (ohnehin unwahr- scheinlichen) abweichenden Beurteilung der Sachlage durch das Strafge- richt würde vorliegend ohnehin nur beschränkte Bedeutung zukommen, da die strafrechtliche Beurteilung für das ausländerrechtliche Verfahren nicht bindend ist. Dies, zumal Verwaltungsbehörden nicht an die strafpro- -9- zessuale Unschuldsvermutung gebunden und im Strafverfahren auch nicht rechtsmittellegitimierte Partei sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr] E-154/2022 vom 29. Dezember 2022, Erw. 5.5.3). Die Vorinstanz hat deshalb und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots zu Recht auf eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils verzichtet. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers vermag sodann nach der dargelegten Rechtslage von vornherein kein schutzwür- diges Vertrauen in den Fortbestand seiner Bewilligungssituation zu begrün- den. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob der Be- schwerdeführer mit seinen Angaben im Bewilligungsverfahren nicht auch noch falsche Angaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte und einen entsprechenden Widerrufsgrund setzte. 2.2.3. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in der Schweiz gebo- ren worden, wuchs jedoch überwiegend im Kosovo und bei Verwandten in Italien auf, bevor er vor rund vier Jahren wieder in die Schweiz zurück- kehrte (MI-act. 66). Sein seitheriger Aufenthalt ist kaum geeignet, berech- tigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da er aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung stets mit seiner Weg- weisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundes- gerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1). Ohnehin ist er aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Erwartungen hin- ausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar ist. Er ist im Kosovo sozialisiert worden und hat dort eigenen Abgaben zufolge seine prägenden Jugendjahre verbracht. Auch heute noch besucht er sein Heimatland regelmässig, wo unter anderem seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben (MI-act. 66). Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig. 2.2.4. Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Beziehungen ist schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrations- grades und mangels Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr behauptet. Ebensowenig werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: Der Kosovo gehört zu den verfolgungs- - 10 - sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten nach Anhang 2 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) und die vagen Hinweise auf "Probleme" im Kosovo genügen nicht, eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen. Irrelevant ist sodann die gesundheitliche und wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen im Kosovo, zumal deren Nachzug in die Schweiz weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet noch die Voraus- setzungen hierfür gegeben sind. 3. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers als begründet und verhältnismässig erweisen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die ge- richtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikos- tenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 168.00, gesamthaft Fr. 1'368.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 11 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 19. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William